Aktuelle Gerichtsurteile / Rechtssprechungen zum Thema IT

Gesetz zu E-Commerce verabschiedet

Berlin (Reuters) - Der Bundestag hat am Donnerstagabend ein Gesetz zum Verbraucherschutz beim elektronischen Handel via Internet (E-Commerce) verabschiedet. Das neue Gesetz schützt alle, die im Internet Waren und Dienstleistungen bestellen und bezahlen wollen, sagte der rechtspolitische Sprecher von Bündnis 90/Grüne, Volker Beck. Für Internet-Firmen sei eine ausführliche Informationspflicht vorgeschrieben. Die Rechtssicherheit im Internet-Handel werde verbessert, das Vertrauen in den elektronischen Handel gestärkt. Verbraucherschützer und PDS begrüßten das Gesetz. Die CDU/CSU-Fraktion sowie die FDP lehntes es dagegen ab.
Das mit den Stimmen der rot-grünen Mehrheit sowie den Stimmen der PDS verabschiedete Gesetz erlaubt es Verbrauchern, im Internet bestellte Lieferungen 14 Tage lang auf Kosten des Anbieters zurückzusenden. Waren, die ohne Bestellung geliefert wurden, brauchen nicht zurückgeschickt oder aufbewahrt zu werden. Die Anbieter müssen über ihre Identität, ihre Leistungen und ihre Lieferbedingungen umfassend informieren. Wenn Dritte die Daten von Geldkarten missbrauchen, sollen laut Gesetzesvorschlag künftig die Banken haften.
Die Klagerechte der Verbraucherverbände werden zudem erweitert. Der im Gesetz vorgesehene erweiterte Verbraucherschutz gilt auch für Einkäufe per Katalog, Brief oder Telefon. Bei Haustürgeschäften, Kaffee-Fahrten, Verbraucherkrediten und Zeitschriftenabonnents gilt künftig ebenfalls eine Wiederspruchsfrist von 14 Tagen. Verbraucher sollen in Zukunft einen Anspruch auf beim Verkauf versprochene Gewinnzuzusagen haben. Das Gesetz gleicht deutsches Recht an eine Richtlinie des Europäischen Parlaments an. Ein Teil des Gesetzes tritt bereits am 1.Juni in Kraft, der Rest am 1.Oktober 2000.

Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 15./16. April 2000

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Keine Sonderregeln für Kauf von Software

Karlsruhe (dpa) - Beim Kauf fehlerhafter Computersoftware gelten für eine Rückabwicklung des Geschäfts die gleichen Regeln wie bei anderen Waren. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Frist, innerhalb derer der Abnehmer dem Verkäufer die Mängel anzeigen muss, ganz normal mit der Ablieferung der Ware zu laufen beginnt.
Das Kammergericht Berlin war im selben Fall der Auffassung gewesen, Standardsoftware sei erst dann als "abgeliefert" anzusehen, wenn neben der vollständigen Lieferung der Datenträger und des Benutzerhandbuchs ein "im Wesentlichen störungsfreier Betrieb" stattgefunden habe. Im Ausgangsfall hatte eine Computergesellschaft bei einem Softwareunternehmen für 200 000 DM ein Lohnprogramm gekauft. Während der Normalverbraucher für seine "Mängelrüge" sechs Monate Zeit hat, gilt unter Kaufleuten, dass Waren nach Abnahme untersucht und Fehler "unverzüglich" angezeigt werden müssen.
Nach Auffassung des BGH können die Gerichte die kurze Frist für Kaufleute bei Softwarekäufen zwar etwas großzügiger bemessen. Im Interesse der schnellen Regulierung von Kaufmängeln hält der BGH jedoch an dem Grundsatz fest, dass für Softwareprogramme nichts anderes gilt als etwa für Autos oder Elektrogeräte (Az.: VIII ZR 299/98 vom 23.12.99)

Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 24/25/26.Dez.1999

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